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FHöVLeistBVO NRW

§ 7 Forschungs- und Lehrzulagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/7#abs-1 (1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben an der FHöV (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 14 LBesG für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/7#abs-2 (2) Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/7#abs-3 (3) Das Präsidium der FHöV entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.

§ 6a § 8